Unser CREW8 - Headquarter Datenschutz

Unser CREW8 Videoüberwachungssystem:

Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung für Unternehmen wird vor allem in § 12 Abs. 2 Z 4 DSG geregelt, wonach eine Videoüberwachung zulässig ist, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine „Bildaufnahme“ mit Kameras ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 DSG insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

 Infos gemäß Art 13 DSGVO:

  1. Kontaktdaten der Verantwortlichen: Lorenz Hofer, CREW8 Werbeagentur – erreichbar unter lorenz@crew8.at
  2. Rechtsgrundlage & Zweck / Absicht / Interessen der Verarbeitung: 
    Schutz des Betriebes vor Einbruch
    Sicherheitsmaßnahmen des Unternehmens CREW8
    Überwachung der Paketdienste (Zutritt in dem Innenbereich des Unternehmens)

  3. Die Videoüberwachungsdaten werden direkt am Server bei dem Unternehmen CREW8 gespeichert.

  4. Wie lange die Daten vorgehalten werden:
    Die Videoüberwachungsdaten werden aufgrund der Sicherheit 24 Stunden sicher aufbewahrt.

Die in der DSGVO geforderte Transparenz führt somit dazu, dass der Informationsumfang der Kennzeichnung bei einer Videoüberwachung deutlich erweitert werden muss.
Die weiteren Informationen nach Art 13 DSGVO müssen in einfach zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden

Die Auflage des Videomaterials kann man unter office@crew8.at oder direkt an unserer Rezeptionen erhalten, ebenso kann man mit Zustimmung einer der Geschäftsführer das Video/Überwachungsmaterial einsehen.